Land NRW Wappen

VERMESSUNG SCHÖLLING

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur für NRW mit Schwerpunkt in Mettmann, Düsseldorf, Neuss, Duisburg, Essen, Wuppertal, Leverkusen, Wülfrath, Velbert, Ratingen, Monheim a. R., Langenfeld, Heiligenhaus, Hilden, Haan, Erkrath u.a.

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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur für NRW mit Schwerpunkt in Mettmann, Düsseldorf, Neuss, Duisburg, Essen, Wuppertal, Leverkusen, Wülfrath, Velbert, Ratingen, Monheim a. R., Langenfeld, Heiligenhaus, Hilden, Haan, Erkrath u.a.

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur für NRW mit Schwerpunkt in Mettmann, Düsseldorf, Neuss, Duisburg, Essen, Wuppertal, Leverkusen u.a.

VERMESSUNG SCHÖLLING

Dessauer Weg 10, 40822 Mettmann, Deutschland


NICHT SCHÖN FÜR SIE - WIRD ABER GEFORDERT

GEBÄUDEEINMESSUNG

Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert wurde, ist gesetzlich verpflichtet, die Änderung einmessen zu lassen (§ 16 VermKatG NRW).

Die Gebäudeeinmessung dient dazu, den amtlichen Katasternachweis aktuell zu halten.

Falls uns Ihr Auftrag zur Einmessung nicht vorliegt, erhalten Sie von der Katasterbehörde die Aufforderung zur Gebäudeeinmessung (mit Fristsetzung und Androhung der Zwangseinmessung).
In der Regel geschieht dies nach der Bauabnahme.

Leiten Sie das Aufforderungsschreiben an uns weiter.

  • Meldung an die zuständige Behörde (Auftrag an uns => gesetzliche Verpflichtung erfüllt)
  • Wir beantragen die erforderlichen Katasterunterlagen (falls nicht im Hause vorhanden)
  • Vor Ort messen wird das Haus in seiner tatsächlichen Lage, bezogen auf die Grenzen, ein
  • Die gewonnenen Informationen werden dann im Büro ausgewertet (Koordinierung, Riss, usw.)
  • Die Katasterbehörde (nicht Bauaufsicht!) erhält den Vorgang zur Prüfung und Übernahme
  • Das Gebäude wird anschließend in die amtliche Katasterkarte (Flurkarte) einkartiert 

SOCKELABNAHME / -BESCHEINIGUNG

Mit der Sockelbescheinigung wird amtlich bestätigt, dass das neu errichtete Gebäude entsprechend der Baugenehmigung errichtet ist. Diese Bescheinigung kann von den Baubehörden gefordert werden (§ 83 (3) BauO NRW). 

Der Zeitpunkt der örtlichen Kontrolle liegt meist vor der Herstellung der Erdgeschoßdecke. Dann können teure Fehler noch verhindert werden.

Falls die Sockelabnahme erst zur Fertigstellung des Gebäudes erfolgt, wird diese aus Kostengründen im Zusammenhang mit der Gebäudeeinmessung vorgenommen.

Folgende Arbeiten sind für die Bescheinigung erforderlich:

  • relevante Grenzen herstellen
  • örtliches Aufmaß des Baukörpers und seine Grenzabstände
  • die First-, Trauf-, Erdgeschoßhöhen oder die Bodenplattenhöhen auf NN messen
  • Ergebnisse auswerten und mit der Baugenehmigung vergleichen
  • eine Skizze anfertigen und an die Baubehörde weiterleiten

Melden Sie sich gerne bei uns.
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